Selbstständige Tätigkeit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Der Bundesrat will die delegierte Psychotherapie durch das Anordnungsmodell ersetzen. Ein Überblick über die in die Vernehmlassung geschickte Vorlage:

„Menschen mit psychischen Problemen sollen einfacher und schneller eine Psychotherapie erhalten, insbesondere Kinder und Jugendliche sowie Erwachsenen in Krisensituationen. Deshalb sollen psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten künftig nicht mehr unter Aufsicht eines Arztes arbeiten müssen, sondern auf ärztliche Anordnung selbständig tätig sein können.“ Mit diesen Worten kündigte der Bundesrat im Juni in einer Medienmitteilung die Neuregelung der Psychotherapie an. Was sieht die Vernehmlassungsvorlage konkret vor?

Voraussetzung ist eine entsprechende Qualifikation, das heisst ein eidgenössisch anerkannter Weiterbildungstitel in Psychotherapie, zusätzlich ein Jahr klinische Erfahrung in einer psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen sowie die Berufsausübungsbewilligung des Kantons. Ärzte mit eidgenössischem Weiterbildungstitel könnten die Psychotherapie anordnen. Pro Anordnung würden maximal 15 Sitzungen übernommen. Für eine Fortsetzung der Psychotherapie ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich. Nach 30 Sitzungen muss durch den anordnenden Arzt ein Bericht an die Versicherer gerichtet werden. Die Durchführung einer Einstiegs-, Verlaufs- und Erfolgsdiagnostik mit validierten Instrumenten wird obligatorisch.

Nach Eingang aller Stellungnahmen erarbeitet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) einen Bericht, auf dessen Grundlage der Bundesrat seine Entscheidung treffen wird. Eine Verabschiedung der Vorlage im Sommer 2020 scheint realistisch. Die Neuregelung der psychologischen Psychotherapie könnte dann im Jahr 2021 in Kraft treten.

Quelle:

Faesch-Despont, Aurélie (2019). Eigenverantwortung statt Kontrollen. Psychoscope, 5, S. 2 (FSP Beilage).

                                              Lic. phil. Uta Liechti Braune,
Eidgenössische Psychotherapeutin